Eingliederungszuschuss (EGZ)

Als Fördermöglichkeiten bietet der Service für Arbeitgeber u.a.:

Als Arbeitgeber können Sie zur Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungs-hemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in der Person liegender Umstände erschwert ist.
Die Förderdauer und die Förderhöhe richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Eingliederungszuschüsse (EGZ) erhalten Sie nur, wenn Sie mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden abschließen.
Bei einem mit EGZ geförderten Arbeitsplatz ist eine Nachbeschäftigungszeit in Höhe der Förderdauer zu realisieren.
Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht überschreiten und für längstens12 Monate erbracht werden.

Förderungsausschluss
Eine Förderung ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren schon einmal beim gleichen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war.

Rückzahlung
Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungs-verhältnis während des Förderzeitraums oder der Nachbeschäftigungszeit beendet wird. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Rückzahlung verzichtet werden.

Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig:
die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelte sind, sowie der pauschalierte Anteil (20 %) des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Über Einzelheiten informieren wir Sie gern.

Info-Flyer zum Download