Häufig gestellte Fragen
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Fragen zu Arbeitsgelegenheiten
- Was ist ein „1-Euro-Job“?
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Unter einem "1-Euro-Job" versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche dem Arbeitslosengeld II-Empfänger durch den Träger der Grundsicherung angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im .öffentlichen Interesse und sollen die Chancen des Einzelnen auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erhöhen. Das Einkommen daraus wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und stellt eine Aufwandsentschädigung dar.
- Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?
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Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, d.h. eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.
Verschiedene Fragen
- Was sind Mitteilungspflichten?
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Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.
- Gibt es weiterhin die Sonderregelung für über 58-Jährige?
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Grundsätzlich gilt: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II muss Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen. Personen, die die Regelung nach § 428 SGB III in Anspruch genommen haben (im Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe-Bezug bzw. bei Arbeitslosengeld II-Bezug diese noch bis zum 31.12.2007 in Anspruch nehmen, müssen weiterhin nur eine abschlagsfreie Rente beantragen. Zudem müssen sich diese Kunden der Arbeitsvermittlung auch nicht „zur Verfügung stellen“. Bestandsschutz für die Höhe der zu Grunde liegenden Leistung gewährt § 428 SGB III nicht. So ist es nicht möglich, in den beschriebenen Fällen Arbeitslosengeld II in Höhe der zuvor bezogenen Leistungen zu erbringen. Die Sonderregelung des § 428 SGB III gilt jedoch nur, wenn Sie die diesbezügliche Erklärung auch unterzeichnet haben.
- Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
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Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem Hilfebedürftigen geschlossen. Sie gilt für jeweils bis zu 6 Monate. Darin ist einerseits festgelegt, was der Hilfebedürftige unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden (z.B. wieder in Arbeit zu kommen). Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen er erhält, die dafür erforderlich sind. Das kann z.B. die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Arbeitsgelegenheit sein.
- Was heißt "Fördern" und "Fordern"?
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Unter „Fördern“ versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügungen stehen. „Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.
- Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
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Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Für ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter vor Ort vereinbaren Sie bitte einen Termin. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.
- Muss ich für meine hilfebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen?
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Diese Frage richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Rahmen des SGB II gibt es jedoch eine Vermutungsregelung, nach der im selben Haushalt lebende Verwandte oder Verschwägerte den Hilfebedürftigen finanziell unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind.
- Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?
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Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles, Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
- Kann ich in Urlaub fahren?
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Grundsätzlich ist durch Sie sicherzustellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Wie lange Sie sich außerhalb aufhalten dürfen, wird in der Eingliederungsvereinbarung durch Ihren Ansprechpartner fixiert. Die Dauer der maximal möglichen Ortsabwesenheit beträgt im Regelfall bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr. Vor Beginn der Abwesenheit muss Ihr Ansprechpartner zustimmen. Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen bzw. die eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II ausüben, wird Ortsabwesenheit mindestens für die vertraglich bzw. gesetzlich zustehende Urlaubsdauer gewährt.
- Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?
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Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann. Um diese zu beseitigen bzw. zu verringern, gehört insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.
- Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?
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Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (6 Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
- Mir wurde gekündigt. Was passiert jetzt?
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Bis zum 31.01.2006 gibt es eine Übergangsregelung, nach der sich die Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach der bisher geltenden Fassung des SGB III richten, d.h. für diejenigen, die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bis dahin erfüllen, gibt es keine Änderungen. Haben Sie einen solchen Anspruch nicht erworben, können Sie Arbeitslosengeld II beantragen.
- Wer ist zuständiger Träger der Grundsicherung?
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Wenn Sie im Landkreis Havelland leben ist dies grundsätzlich das Jobcenter Integrations- und Leistungszentrum Havelland mit den nachfolgenden Standorten:
Jobcenter Integrations- und Leistungszentrum Havelland
Standort Rathenow
Puschkinstraße 6
14712 RathenowJobcenter Integrations- und Leistungszentrum Havelland
Standort Nauen
Waldemardamm 3
14641 NauenJobcenter Integrations-und Leistungszentrum Havelland
Standort Falkensee
Hertzstraße 1 - 7
14612 Falkensee
- Was sind „Eingliederungsleistungen“? Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?
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Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einem persönlichen Ansprechpartner betreut. Dieser unterstützt und berät Sie in allen Fragen zu Leistungen, Förderungen etc. - immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Dem Ansprechpartner steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie z.B. Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Trainingsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Fragen zu Vermögen
- Wie ist das mit meiner Betriebsrente?
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Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).
- Welche Vermögensfreibeträge gibt es?
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Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partner steht ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 3.100 Euro, höchstens 9.750 Euro. Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Jedem hilfebedürftigen, minderjährigen Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu. Unter bestimmen Voraussetzungen steht Ihnen für Ihre Altersvorsorge ein Freibetrag in Höhe von 250 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 16.250 Euro zu. Zusätzlich ist vom Vermögen die Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges abzusetzen. Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zur Verfügung.
- Ich besitze im Ausland ein Haus. Muss ich das jetzt verkaufen?
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Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.
- Ich habe eine Datsche – ist die auch Vermögen?
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Ja, auch Ihre Datsche muss als Vermögen angegeben werden. Allerdings gilt hier, dass ein möglicher Verkauf wirtschaftlich sinnvoll sein muss.
- Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
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Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein und für eine neue Arbeitstelle ggf. pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der PKW im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.
- Was zählt alles zu meinem „Vermögen“?
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Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Grundstücke, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
- Und was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?
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Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen – auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.
- Muss ich meine Eigentumswohnung verkaufen?
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Wenn Ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung (oder Haus) angemessen ist, das heißt, sie eine Wohnfläche von 120 qm (130 qm) nicht überschreitet, zählt sie grundsätzlich als geschütztes Vermögen. Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquellen nutzen (z. B. zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden („angemessene Kosten“). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft die Schuldzinsen übernommen – denn was für den Mieter die Mietzahlung, sind für den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsraten können jedoch nicht übernommen werden, da sie der Vermögensbildung dienen.
Fragen zu Versicherungen
- Verliere ich meine Altersvorsorge?
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Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die „Riester-Rente“ und die oben genannte Variante der Lebensversicherung als Altersvorsorge.
- Ist meine Lebensversicherung auch „Vermögen“? Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?
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Auch eine Lebensversicherung (LV) ist Vermögen und wird deshalb grundsätzlich angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den u.a. auch eine LV fällt. Der Freibetrag beträgt 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro und höchstens jeweils 9.750 Euro. Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Beim Verkauf von Lebensversicherungen ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das heißt: Würde durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt, bei dem der Rückkaufswert mehr als zehn Prozent vom bisher gezahlten Beitragsvolumen abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen Worten: wenn mehr als zehn Prozent der eingezahlten Beiträge verloren gingen, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall wird Ihre Lebensversicherung nicht berücksichtigt. Bei jedem Überprüfungstermin wird die Verwertbarkeit durch die Behörde erneut geprüft. LV als Altersvorsorge: Ist sichergestellt, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht (s. Anm.), wird grundsätzlich ein eigener Freibetrag eingeräumt. Dieser liegt bei je 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens bei jeweils 16.250 Euro. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, wird die Lebensversicherung bei der Verwertung berücksichtigt.
Anmerkung.: Dient die LV der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist.
- Sind Ersparnisse im Rahmen der „Riester-Rente“ auch Vermögen, das ich erst aufbrauchen muss?
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Die „Riester-Rente“ bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.
- Wenn ich vor dem Arbeitslosengeld II -Bezug nicht gesetzlich versichert war – bin ich dann als Empfänger von Arbeitslosengeld II wieder pflichtversichert?
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Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II wird geprüft, ob eventuell eine Familienversicherung möglich ist. Sollte diese Möglichkeit nicht vorliegen, besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Bei bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Pflichtversicherung möglich. Sollte bereits eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen, müsste ein erneuter Antrag auf Befreiung gestellt werden, wenn diese Befreiung aufrechterhalten bleiben soll. Wird dieser nicht gestellt, erfolgt eine Pflichtversicherung.
Bei einem Befreiungstatbestand ist die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Beiträgen möglich. Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung muss unter anderem vom Versicherungsunternehmen aber eine Erklärung vorgelegt werden, dass eine Versicherung im Standardtarif erfolgt. Bei einer freiwilligen Versicherung kann ein Zuschuss nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen gezahlt werden. Sprechen Sie darüber bitte mit Ihrer örtlich zuständigen Dienststelle des Integrations- und Leistungszentrums Havelland. - Werden Beiträge für z.B. Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?
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Beiträge für Hausrat - oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen in bestimmten Grenzen von einem Einkommen abzusetzen:
Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger (und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
- Wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe, bin ich dann sozialversichert?
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Wenn Sie nicht familienversichert werden können, sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für nähere Auskünfte zum Verfahren wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt an die Leistungsträger gezahlt.
Fragen zum Sozialgeld
- Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?
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Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Tag vor dem 14. Geburtstag) bekommen Sie je Kind 211 Euro Sozialgeld. Ab dem 14. Geburtstag bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag („im 15. Lebensjahr“) erhalten Sie je Kind 281 Euro Sozialgeld. Ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 281 Euro Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (je nach dem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht).
- Was ist Sozialgeld?
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Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.
- Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält sie auch das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?
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Minderjährige Kinder gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Besteht ein Anspruch auf BAföG, wird Ihrer Tochter weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld gewährt, sondern ggf. ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende gemäß § 22 Absatz 7 SGB II. Diesen erhalten Sie im Jobcenter Integrations- und Leistungszentrum Havelland.
Ausnahme: Ein evtl. (BAföG-) Bedarf bemisst sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (=Bedarf für Schüler).
Fragen zur Wohnung
- Was passiert, wenn ich nicht umziehen möchte?
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Sie müssen nicht umziehen. Es werden allerdings nur die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie ohne Übergangsfrist selbst tragen.
- Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?
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Nein, denn der Bezug von Arbeitslosengeldes II schließt die gleichzeitige Gewährung von Wohngeld aus.
- Was ist, wenn meine Kosten für die Unterkunft zu hoch sind?
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Die Mietkosten müssen „angemessen“ sein. Dafür gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, sondern örtliche Gegebenheiten finden Beachtung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Bereich.
Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen (längstens sechs Monate); allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Findet er innerhalb der Frist keine angemessene Wohnung, werden nach dieser Frist nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen.
- Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?
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Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.
- Welche Wohnkosten sind angemessen?
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Angemessenheit bedeutet hier, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt.
Im Durchschnitt können dabei für die jeweiligen Städte, Gemeinden und Ämter die im Folgenden aufgeführten Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt werden:Als Höchstgrenze monatlich angemessener Unterkunftskosten (Nettokaltmiete einschließlich kalte Betriebskosten) gelten je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft:
Mietregion A* Mietregion B* Mietregion C* 1 Person 256,00 EUR 272,00 EUR 296,00 EUR 2 Personen 336,00 EUR 358,00 EUR 388,00 EUR 3 Personen 390,00 EUR 416,00 EUR 451,00 EUR 4 Personen 440,00 EUR 467,00 EUR 502,00 EUR 5 Personen 507,00 EUR 538,00 EUR 581,00 EUR
* Mietregion A
- Ortsteile der Stadt Rathenow
- Ortsteile der Stadt Nauen
- Städte Ketzin und Premnitz mit Ortsteilen
- Gemeinde Milower Land mit Ortsteilen
- Ämter Rhinow, Nennhausen und Friesack mit amtsangehörigen
Gemeinden* Mietregion B
- Städte Nauen und Rathenow jeweils ohne Ortsteile
- Gemeinde Brieselang, Dallgow Döberitz, Schönwalde-Glien
und Wustermark mit Ortsteilen
* Mietregion C
- Stadt FalkenseeInfoblatt zu den Kosten der Unterkunft" des Landkreises Havelland
- Werden meine Heizkosten bezahlt?
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Die tatsächlichen Heizkosten werden auf Dauer nur übernommen, wenn sie die angemessenen Obergrenzen nicht übersteigen.
Als Höchstgrenze monatlich angemessener Heizkosten gelten je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft:Haushalte Wohnfläche in qm Heizkostenin € 1 Personenhaushalt 50 58 2 Personenhaushalt 65 75 3 Personenhaushalt 80 92 4 Personenhaushalt 90 104 5 Personenhaushalt 105 121 Je weitere im haushalt lebende Person können 10 qm Wohnfläche (1,15 €/qm Wohnfläche gerundet auf insgesamt 12,00 € Heizkosten) anerkannt werden.
- Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?
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Entscheiden Sie sich für einen Umzug und wird dieser von Amts wegen im Vorfeld befürwortet, werden auf Antrag die notwendigen Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution (Kaution nur darlehensweise) in der Regel übernommen. Hinsichtlich der Kostenübernahme müssen Sie aber vorher mit der zuständigen Stelle des Jobcenter ILZ Havelland sprechen. Die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn Sie wegen der Aufnahme einer Arbeit umziehen müssen oder vorher in einer nicht angemessenen Wohnung gewohnt haben und die Übernahme der Kosten vom Jobcenter vorher (schriftlich) zugesichert wurden.
Fragen zu Kindern
- Werden Kinderbetreuungskosten übernommen?
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Die Befreiung von Kindertagesstättenplatzkosten ist beim Landkreis Havelland zu beantragen.
- Wie sieht es im Bereich der Kinderbetreuung aus?
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Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Demnach bemühen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stadt oder Amtsverwaltung um einen Kindertagesstättenplatz.
- Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?
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Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen dieses einsetzen, somit auch ihr Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei 3.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Werden diese Freigrenzen (wieder) unterschritten, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II.
- Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?
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Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein „Mehrbedarf“ von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gewährt. Die sind je nach Regelbedarf 17 % von 316 Euro (= 54 Euro gerundet) bzw. von 351 Euro (= 60 Euro gerundet).
- Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie hoch ist er?
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Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 36 Monate gezahlt. Pro Kind gibt es maximal 140 Euro monatlich. Es besteht grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird.
- Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?
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Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Tag vor dem 14. Geburtstag) bekommen Sie je Kind 211 Euro Sozialgeld. Ab dem 14. Geburtstag bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag („im 15. Lebensjahr“) erhalten Sie je Kind 281 Euro Sozialgeld. Ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 281 Euro Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (je nach dem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht).
- Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält sie auch das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?
-
Minderjährige Kinder gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Besteht ein Anspruch auf BAföG, wird Ihrer Tochter weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld gewährt, sondern ggf. ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende gemäß § 22 Absatz 7 SGB II. Diesen erhalten Sie im Jobcenter Integrations- und Leistungszentrum Havelland.
Ausnahme: Ein evtl. (BAföG-) Bedarf bemisst sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (=Bedarf für Schüler).
Fragen zu Einkünften
- Müssen meine Eltern für mich Unterhalt zahlen?
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Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Genaueres regelt das BGB. Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, Arbeit etc.) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft und kann daher nur im Einzelfall geklärt werden.
- Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?
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Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles, Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
- Wird meine Altersrente auch auf den Bedarf meines erwerbsfähigen Partners angerechnet?
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Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihres Partners angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt. Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
- Wird meine Rente auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
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Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet. Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.
- Wie viel kann ich beim Arbeitslosengeld II dazuverdienen?
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Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe §11 Abs. 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.
Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:
- 100 Euro - 800 Euro = 20 Prozent
- 800,01 Euro - 1200 Euro = 10 Prozent
Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1500 Euro brutto im Monat. Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 800,01 bis 1500 Euro monatlich möglich.
- Darf ich überhaupt eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
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Ja. Schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sog. „Mini-Jobs“) auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht. Allerdings wird Ihnen das erzielte Einkommen zum Teil angerechnet.
- Was gilt alles als „Einkommen“?
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Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld
- usw.
- Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen würde? Muss ich das mitteilen und davon etwas abgeben?
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Der Lottogewinn wird von dem Monat an als Einkommen berücksichtigt, in dem er zufließt. Nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen wird der verbleibende Gewinn angerechnet. Eventuell wirkt sich die Anrechnung so aus, dass für den Monat des Zuflusses kein Bedarf mehr besteht. Im Monat nach dem Zufluss ist der Lottogewinn als Vermögen zu betrachten.
Fragen zur Bedarfsgemeinschaft
- Ich bin Hausfrau. Das Einkommen meines Mannes reicht nicht aus, um unseren Lebensunterhalt zu decken. Muss ich auch arbeiten gehen, wenn wir Arbeitslosengeld II erhalten?
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Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Arbeitslosengeld II rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z.B. bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).
- Wer gilt als allein erziehend?
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Allein erziehend sind Personen, die allein stehend sind, mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung sorgen.
- Wer gilt als allein stehend?
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Sind Sie unverheiratet und leben alleine oder in einer Wohngemeinschaft, gelten Sie als allein stehend.
- Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
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Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
- Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
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Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
- Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
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Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der/die im Haushalt lebende Partner/in dieses Elternteils,
- als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Fragen zum ALG II
- Was sind Mitwirkungspflichten?
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Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragt haben oder Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen und auch allen mitgeteilten Terminen nachkommen, wie z.B. ärztlichen Untersuchungen und Meldeterminen usw.
- Wenn ich als Jugendlicher ein Arbeitsangebot ablehne, was passiert dann?
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Lehnen Jugendliche unter 25 Jahren eine zumutbare Arbeit ab - sei es Erwerbstätigkeit, Ausbildung, eine Eingliederungsmaßnahme oder eine Arbeitsgelegenheit -erhalten Sie bei diesen Pflichtverletzungen mit Ausnahme von Meldeversäumnissen für die Dauer der Sanktionen keine Geldleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr. Sie haben auch keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Fall werden in erster Stufe lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Sollten Sie dann in zweiter Stufe Ihre Pflichten verletzen, kann das Arbeitslosengeld II ganz wegfallen.
Wenn das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II ganz wegfällt werden ggf. keine Beiträge für Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erbracht.
- Was passiert, wenn ich angebotene Arbeiten ablehne? Kann es sein, dass ich dann gar kein Geld mehr bekomme?
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Jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt dazu, dass das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II monatlich in einer ersten Stufe um dreißig Prozent der maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt. Sollten Sie wiederholt in zweiter Stufe Ihre Pflichten verletzen, wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um weitere sechzig Prozent der maßgebenden Regelleistung gekürzt. Sollten Sie dann in dritter Stufe Ihre Pflichten verletzen, kann das Arbeitslosengeld II ganz wegfallen. Da es sich um zumutbare Arbeit handelt, liegt es im Verantwortungsbereich des Betroffenen, diese Folgen nicht eintreten zu lassen.
Wenn das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II ganz wegfällt werden ggf. keine Beiträge für Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erbracht.
- Kann für Arbeitslosengeld II – Bezieher die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert werden?
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Gründungszuschuss erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld I (SGB III). Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen und keinen Anspruch auf Gründungszuschuss haben, besteht für Sie die Möglichkeit, in Absprache mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner Einstiegsgeld zu beantragen.
- Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?
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Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
- Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
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Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Arbeitslosengeld II wird Ihnen zunächst weiter gezahlt; ob und ab wann ein Krankengeldanspruch besteht, entscheidet die Krankenkasse.
- Bekomme ich einen neuen Kühlschrank bezahlt?
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Nein. Als Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber unter besonderen Umständen ein Darlehen in Betracht kommen.
- Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
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Sie erhalten die Leistungen auf Ihr Konto überwiesen. Die Scheckauszahlung der Leistungen ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank). Das Arbeitslosengeld II wird am Monatsanfang ausgezahlt. Dies gilt es z.B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
- Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?
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Solange Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) vorliegen. Jedoch werden die Träger die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für sechs Monate.
- Was ist Sozialgeld?
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Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.
- Spielt die Staatsangehörigkeit für den Arbeitslosengeld II – Bezug eine Rolle?
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Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind, können generell keine Leistungen erhalten.
- Was ist das Arbeitslosengeld II?
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Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt seit 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.
- Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
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Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso haben ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
- Wie hoch ist der "Regelbedarf" beim Arbeitslosengeld II?
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Der Reglbedarf beträgt in den alten und neuen Bundesländern seit dem 01.01.2011
- für Alleinerziehende, Alleinstehende oder Personen deren Partner/in minderjährig ist 364 Euro
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden folgende Regelbedarfe anerkannt:monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.
Hinzu kommen noch diverse Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung.
- Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Wie und wo beantrage ich Arbeitslosengeld II?
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Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird Ihnen nicht automatisch zugesandt. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung hingewiesen. Dort erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt wieder ab.
Sollten Sie Hilfestellung beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter des CJD e.V. oder des Jobcenter Integrations- und Leistungszentrums mit Rat und Tat zur Seite.
Außerdem können Sie Antrage aus dem Downloadcenter herunterladen:http://www.ilz-havelland.de./site/downloadcenter/
- Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?
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Bei einer Minderung des Arbeitslosengeld II um mehr als dreißig Prozent der maßgebenden Regelleistung, das heißt bei Sanktionen über 40 Prozent, kann das Jobcenter ILZ Havelland im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen. Diese werden aber in der Regel nur ausgegeben, wenn Minderjährige in der Bedarfsgemeinschaft leben.
